Vererben und Schenken

Haben Sie schon daran gedacht, Ihr Erbe zu regeln und ein Testament zu erstellen? Unvorhergesehene Ereignisse können jederzeit eintreten. Wenn die Erbfolge nicht festgelegt ist, könnten Ihre Angehörigen in eine Situation geraten, die Sie vielleicht nicht gewollt hätten. Treffen Sie also rechtzeitig eine letztwillige Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für junge Familien, um die Hinterbliebenen abzusichern.

Deutlich wird dies am Beispiel einer gemeinsamen Immobilie. Der überlebende Ehegatte erbt nicht automatisch das ganze Vermögen, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Vielmehr erben immer auch die Kinder mit. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben auch entferntere Verwandte (die Eltern, ersatzweise die Geschwister und weiter ersatzweise sogar Nichten und Neffen). An der gemeinsam angeschafften Immobilie sind daher die genannten Verwandten im Erbfall beteiligt, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. Wenn Sie mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin nicht verheiratet sind, erbt Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin von Gesetzes wegen überhaupt nichts.

Die Verwandten werden also an der Immobilie beteiligt, obwohl sie hierzu finanziell gar nicht beigetragen haben. Sie können mitentscheiden, ob, an wen und zu welchem Preis der Grundbesitz verkauft werden soll. Wenn sich die Erben nicht einig werden, kann ein Miterbe auch die Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Grundbesitzes beantragen. In allen Fällen muss der überlebende Partner ggf. aus dem Haus ausziehen. Erben minderjährige Kinder, kann über die Immobilie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügt werden. Dies führt zu erheblichen Zeitverzögerungen und erhöhten Kosten.

In aller Regel ist es daher sinnvoll, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG): Jeder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. So können Sie Ihre/n Partner/in zum Beispiel zum Alleinerben einsetzen, damit er/sie umfassend abgesichert ist.

Es ist weiter möglich, nicht verwandte Personen als Erben einzusetzen, gesetzliche Erbteile zu ändern, Vermächtnisse zuzuweisen oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Obwohl ein Testament auch eigenhändig – also handschriftlich – verfasst werden kann, ist die notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen. Das Erbrecht ist vielschichtig, komplex und schwierig. Es ist für den Laien kaum zu durchdringen und bietet zudem viele Gestaltungsmöglichkeiten. Eigenhändige Testamente enthalten oft Unklarheiten oder Fehler, die nach dem Erbfall zu Streitigkeiten führen können. Erben werden durch solche Testamente häufig langwierigen gerichtlichen Verfahren und erheblichen Kosten (z. B. Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) ausgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Beurkundung des Testaments prüft die Notarin die Testierfähigkeit und stellt sie in der Urkunde fest. Dadurch besteht kein Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments und es kann später aus diesem Grunde nicht mehr angefochten werden. Erstellen Sie das Testament eigenhändig, kann Ihre Testierfähigkeit immer angezweifelt und gegebenenfalls außer Kraft gesetzt werden.

Ein notariell beurkundetes Testament wird entsprechend Ihrer Wünsche und Vorstellungen erstellt; der Inhalt wird also von Ihnen bestimmt. Die Möglichkeiten und eine sinnvolle Gestaltung erörtere ich in einem Gespräch mit Ihnen.

Das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag dienen zugleich als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt und sonstigen Stellen. Es muss daher kein Erbschein mehr beantragt werden. Die Kosten für einen Erbschein und den hierfür erforderlichen Antrag sind meist deutlich höher als die Kosten für die Beurkundung eins Testaments oder Erbvertrages.

Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag beschleunigen und vereinfachen in aller Regel die Abwicklung des Nachlasses nach einem Todesfall. Meistens dauert die Erteilung eines Erbscheins nämlich erheblich länger als die Eröffnung der notariellen Verfügungen von Todes wegen, was mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Verzug verbunden ist, über das Vermögen der Erbschaft verfügen zu können.

Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Thema, das ohne notarielle Beratung nicht angegangen werden sollte. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, in unsere Kanzleiräume zu kommen, sucht unsere Notarin Sie auch zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim auf.

Erbschein

Wenn ein Angehöriger oder eine Ihnen sonst nahestehende Person verstorben ist und kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, benötigen Sie zum Nachweis der Erbfolge möglicherweise einen Erbschein. Insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt und Banken müssen Sie durch den Erbschein nachweisen, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist. Erst dann kann etwa das Grundbuch berichtigt werden und Sie erhalten Zugriff auf das Kontoguthaben.

Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das gesamte Nachlassvermögen steht ihnen dann gemeinsam zur gesamten Hand zu. Sollen Nachlassgegenstände auf einen oder einzelne Erben übertragen werden, so ist hierfür eine Erbauseinandersetzung erforderlich. Die Erbauseinandersetzung bedarf insbesondere dann der notariellen Beurkundung, wenn die Erben sich über Grundbesitz (Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) oder über GmbH-Geschäftsanteile auseinandersetzen. In dem Vertrag ist insbesondere zu regeln, wer die Vermögensgegenstände erhalten soll, wie die Abgrenzung der Kosten, Lasten und Verbindlichkeiten für den Nachlassgegenstand erfolgt und ob der begünstigte Erbe einen Ausgleich an die übrigen Erben zahlen soll.

Übertragung zu Lebzeiten

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Bei diesen Schenkungsverträgen spricht man im Regelfall von Übergabeverträgen oder Übertragungsverträgen.

Die Weitergabe des Vermögens sollte vorausschauend und frühzeitig überdacht werden, denn so können Steuerfreibeträge ausgeschöpft und eine umfassende strategische Planung rechtzeitig begonnen werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Häufig soll ein Pflegefallrisiko abgesichert oder Pflichtteilsansprüche dritter Personen beschränkt werden.

Gleichzeitig will sich der Übergeber in der Regel verschiedene Rechte vorbehalten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise der Nießbrauchsvorbehalt, Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.

Als Notarin werde ich einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und mit Ihnen die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erbauseinandersetzungsverträge
  • vorweggenommene Erbfolge: Übergabeverträge und Schenkungsverträge
  • Pflichtteilsverzicht
  • Vermächtniserfüllungsvertrag
  • Unternehmensnachfolge
  • Erbscheinsantrag
  • Erbausschlagung

Infomaterial

Online-Formulare

Wir möchten Ihr Anliegen schnell und rechtssicher umsetzen. Hierfür benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Nutzen Sie hierfür am besten unsere Formulare. Dadurch ist sichergestellt, dass wir alle erforderlichen Daten erhalten. Offene Fragen können wir gerne telefonisch oder in einem Besprechungstermin klären.

Ansprechpartner

verena-petermann

Verena Petermann
Rechtsanwältin und Notarin


Kristina Holmgrein
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte


Leitung Notarbereich

  • 05422 . 910 81 – 15

  • kristina.holmgrein@wedegaertner.de

Michelle Gunst
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte


Notarbereich

  • 05422 . 910 81 – 23

  • michelle.gunst@wedegaertner.de