Vorsorge und Betreuung

Eine Vorsorgevollmacht ist eine spezielle Art der Vollmacht. Mit ihr können Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, alle Aufgaben für Sie zu übernehmen und rechtsverbindliche Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben, wenn Sie dazu selbst aufgrund einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht mehr in der Lage sind.

Hierzu zählen insbesondere alle persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlungsentscheidungen, Unterbringung) sowie wirtschaftliche Angelegenheiten (zum Beispiel Banken und Versicherungen, Grundbesitz, Prozessführung, Steuerfragen).

Ihr Ehepartner und Ihre Verwandten sind nicht automatisch befugt, für Sie zu handeln und Entscheidungen für Sie zu treffen. Auch über eine gemeinsam angeschaffte Immobilie kann Ihr/e Partner/in nicht allein verfügen. Vielmehr ist hierfür stets eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Das 2023 eingeführte Notvertretungsrecht von Ehegatten (§ 1358 BGB) gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten und nur für sechs Monate. Es ersetzt daher eine Vorsorgevollmacht nicht.

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet, so wird das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Hierbei kann es sich auch um eine fremde Person handeln. Viele Menschen wünschen nicht, dass eine ihnen bisher fremde Person persönliche und wirtschaftlich bedeutsame Angelegenheiten für sie erledigt. Selbst wenn Ihr/e Partner/in oder einer Ihrer Verwandten zu Ihrem Betreuer bestellt wird, unterliegt er/sie umfassenden Genehmigungs- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Dies können Sie mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden.

In die Vorsorgevollmacht nehmen wir in aller Regel noch eine vorsorgliche Betreuungsverfügung auf. Hierin bestimmen sie, wer ggf. zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Zwar ist eine Betreuung in aller Regel nicht mehr erforderlich, wenn Sie eine/n Vorsorgebevollmächtigte/n eingesetzt haben. Sollte dennoch einmal die Bestellung eines Betreuers notwendig sein, können Sie vorsorglich bestimmen, dass Ihr Bevollmächtigter dann auch zum Betreuer eingesetzt werden soll.

In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder nicht wünschen, wenn ein bestimmter Krankheitszustand eingetreten ist. Sie geben hiermit also Ihren Bevollmächtigten Leitlinien für deren Entscheidung an die Hand. Ihre Wünsche müssen die Bevollmächtigten gemeinsam mit dem Arzt / der Ärztin umsetzen, wenn der in der Patientenverfügung beschriebene Krankheitszustand erreicht ist und Sie selbst sich nicht mehr äußern können.

Die Patientenverfügung sollte so präzise wie möglich gefasst werden, um Ihren Angehörigen und den behandelnden Ärzten klare Handlungsanweisungen an die Hand zu geben. So stellen Sie sicher, dass Ihre individuellen Behandlungswünsche umgesetzt werden. Sie sollten diese Fragen auch mit Ihrem Arzt besprechen.

Bitte sprechen Sie uns an, soweit Sie Hilfe bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung benötigen oder diese notariell beglaubigen lassen möchten.

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